Für den Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung ist die Haftung des
Antragstellers nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erforderlich.
Diese Voraussetzung trifft i.d.R. auch für folgende Tätigkeitsgruppen zu:
- Förster und weitere Forstbeamte
- Postbedienstete (Nichttechnischer Dienst)
- Erzieher und Kindergärtnerinnen
- soziale, sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe
- Pfarrer
- Krankenpfleger und Krankenschwestern
- Zivilbedienstete und Angehörige der Berufsfeuerwehr und des Straf- und Justizvollzugsdienstes
- Bedienstete mit Tätigkeiten in der Luft-, Raum- und Schifffahrt
- Bedienstete mit Tätigkeiten in Forschung und Wissenschaft
- Ärzte (nicht Bundeswehrärzte) und Tierärzte
- Rettungssanitäter
- Hebammen und Geburtshelfer